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| 1.
Allgemeines |
Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen
(ausgenommen LippeOnlineShop siehe dort gesonderte Allgemeine
Lieferbedingungen) und alle künftigen Lieferungen und Leistungen,
auch wenn der Besteller im Einzelfall unsere AGB`s nicht erhalten haben
sollte. Sollten uns Bedenken gegen die Bonität des Bestellers bekannt
werden, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder vom Auftrag
durch eingeschriebenen Brief zurückzutreten oder die Leistungen von
einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Sollten
Schwierigkeiten beim Vorlieferanten auftreten, die wir nicht zu vertreten
haben, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, falls eine
Einigung über ein anderes Material nicht zustande kommt, ohne daß
beiderseits irgendwelche Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. |
| 2.
Preise |
Maßgebend
ist allein der vertraglich vereinbarte Preis. Soll unsere Leistung später
als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen und tritt bis dahin eine
Erhöhung der Rohstoffpreise oder andere Kalkulationsgrundlagen ein,
so dürfen wir den jeweiligen Tagespreis berechnen.
Sollten
bei Aufträgen und Dienstleisungen jeglicher Art unvorhergesehene,
bei der Auftragsannahme nicht erkennbare Umstände außerordentliche
Nebenarbeiten erforderlich machen, so sind wir berechtigt, die hierdurch
entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. |
| 3.
Lieferbedingungen |
| Lieferungen
erfolgen zeitlich im Rahmen unserer Möglichkeiten. Lieferfristen gelten
nur als Richtlinien. Falls höhere Gewalt (auch anhaltend schlechte
Wetterlage für Außenarbeiten) etc, Fabrikations- oder Betriebsstörungen,
Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen
oder Verfügungen von höherer Hand bei uns oder unseren Zulieferfirmen
eintreten, entbinden uns diese von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.
Sollten wir in Verzug geraten, so ist der Besteller zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, nachdem er uns durch einen eingeschriebenen
Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Lieferungen erfolgen direkt ab Werk oder
ab Lager, Sendungen gehen auf die Gefahr des Bestellers, Gefahrenübergang
tritt ein, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verläßt. |
| 4.
Zahlung |
| Die bestellten
Artikel wie Carports, Garagen, Überdachungen, Mehrzweckbauten etc.
sind in der Regel Sonderanfertigungen und werden nach gesondertem Aufmaß
gefertigt. Umtausch oder Rückgabe sind dabei ausgeschlossen. Die Zahlungsmodalitäten
werden im Bestellformular gesondert vereinbart und entsprechend ausgewiesen.
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung
zu stellen. Der Satz für Verzugszinsen beträgt 3% p.a. über
dem jeweiligen Diskontsatz, soweit nicht aus anderem Rechtsgrund höhere
Zinsen geschuldet werden. |
| 5.
Auftragsausführung |
Führen
wir die Montage aus, so übernimmt der Besteller das Risiko, falls
Schäden am Putz, Mauerwerk etc. entstehen sollten, falls leichte
Fahrlässigkeit
vorliegt. Der Kunde ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Bauvorschriften allein verantwortlich, er hat etwa erforderliche Baugenehmigungen
auf seine Kosten zu beschaffen. Wir haben hinsichtlich der Erteilung der
Baugenehmigungen und der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften
keine Hinweis- und Beratungspflicht. Wenn eine Baugenehmigung - falls erforderlich
- vom Besteller beantragt wird, hat dieses unverzüglich nach Eingang
der von uns zur Verfügung gestellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung,
Statik, Baubeschreibung) zu geschehen. Sonderleistungen wie z.B. Geländeschnitte,
Sonder-,Schneelastberechnungen, Brandgutachten od. ähnl. können
auf Anfrage gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt werden.
Amtliche Prüfkosten bzw. Gebühren im Zuge von Baugenehmigungsverfahren
gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. |
| 6.
Gewährleistung |
| Wir leisten
Gewähr dafür, daß sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt
der Anlieferung im Zustand der jeweils maßgebenden Baubeschreibung
befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen bestimmungsgemäßen
Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb
der Verjährungsfrist von 12 Monaten nach Anlieferung rechtswirksam
bei uns geltend gemacht werden, durch Nachbesserung zu beseitigen. Kommen
wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen gesetzten Nachfrist,
die mindestens 8 Wochen betragen muß, nicht nach, so ist der Besteller
berechtigt, statt der Nachbesserung eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz- und Rücktrittsansprüche
werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Mägelrüge
entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Kommt dieser mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so entfällt
die Gewährleistungspflicht. Bei Holzprodukten sind die naturgegebenen
Eigenschaften zu berücksichtigen. Holz arbeitet und verändert
sich im Laufe der Zeit. Es können nach längeren Wärmeperioden
Trocken- und Windrisse im Holz auftreten, die unvermeidbar sind, sich aber
nicht auf die statische Belastbarkeit auswirken. Da Holz ein organischer
Baustoff und ein Naturstoff ist und im Freien verbaut einer Fülle
von Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, sind evtl. Verdrehen und
Risse des Holzes, farbliche Unterschiede oder Harzaustritte unvermeidliche
natürliche Vorgänge und werden deshalb nicht als Reklamationsgrund
anerkannt. Die besonderen Eigenschaften und Abweichungen und Merkmale des
Holzes sind zu beachten. Der Käufer hat die biologischen, physikalischen
und chemischen Eigenschaften des Holzes beim Kauf und der Verwendung zu
beachten. Insbesondere unterliegen Hölzer, die ganz oder teilweise
der Witterung ausgesetzt sind, einer Schwindung bzw. Quellung von ca. 5-10%
in Abhängigkeit von herrschenden Witterungsbedingungen und Luftfeuchte.
Diese natürliche physikalische Eigenschaft des Holzes kann nicht als
Mangel reklamiert werden. (siehe Tegernseer Gebräuche für den
Verkehr mit Schnittholz, festgelegt am 4.2.1950 - Neufassung v. 21.6.1956) |
| 7.
Eigentumsvorbehalt |
| Sämtliche
von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Tilgung aller
- auch künftiger - Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus
der Geschäftsverbindung. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für
bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei
der Vermischung von uns gelieferter Vorbehaltsware mit anderer Ware erwerben
wir ein dem Wert-Verhältnis der Waren entsprechendes Miteigentum. |
| 8.
Montage |
Vor Beginn
der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers,
insbesondere alle Maurer-, Garten- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten
sein, daß mit der Montage sofort nach Ankunft der Monteure ohne Unterbrechung
begonnen werden kann.
Eine
ungehinderte, befestigte Zuwegung zur Baustelle muß gewährleistet
sein. Baustrom im Umkreis von 50m muß vom Besteller kostenlos zur
Verfügung gestellt werden. |
| 9.
Abnahme |
| Den Monteuren
ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln
nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner
verpflichtet, den Monteuren eine schriftliche Bescheinigung über die
Beendigung der betriebsbereiten Montage vor Ihrer Abreise auszuhändigen.
Der Tag der Fertigstellung gilt als Abnahme. Etwaige Beanstandungen sind
schriftlich zu vermerken. Für Zahlungen ist jedoch die Fertigstellung
maßgebend, nicht die Abnahme. |
| 10.
Schadenersatzanspruch |
| Gerät
der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des
Verzuges an, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz
zu berechnen. Soweit uns gegen den Besteller vertragliche Schadenersatzansprüche
z.B. wg. Abnahme- oder Montageverweigerung - auch wenn wir diesem zustimmen
- zustehen, sind wir berechtigt, einen Schadenersatz geltend zum machen,
der sich aus den gesamten Aufwendungen unseres Unternehmens wie Provisionen,
Materialbereitstellung, An- und Abfahrt-, Aufmaß-, Architektenkosten
od. dergl. sowie Gewinnentgang ergibt. In jedem Fall gelten 30% der Auftragssumme
als pauschaler Schadenersatzanspruch. Der Nachweis eines höheren Schadenersatzanspruches
bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis eines geringeren
Schadennachweises vorbehalten ist. |
| 11.
Schlußbestimmungen |
| Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Detmold. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder des Vertrages berührt
nicht die Gültigkeit der übrigen. |
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